Das Kreislaufwirtschafts.- und Abfallgesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 2) regelt eindeutig, dass Abfälle „vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten“ sind (zum Beispiel durch Kompostierung).
Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, bestehen folgende Pflichten/Möglichkeiten, die Pflanzenabfälle zu entsorgen:
- über die Biotonne : Diese kann beim Abfallwirtschaftsamt des Landkreises beantragt werden. Es besteht keine Mindestentleerungspflicht.
- durch Selbstanlieferung bei Entsorgungs- oder Kompostieranlagen: Oft unterhalten auch die Städte und Gemeinden eigene Grüngutsammelplätze (siehe Abfallkalender).
- durch Verrotten: Insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren können pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden (Sächsische Pflanzenabfallverordnung § 2)
- im Rahmen der Brauchtumspflegemit dem sogenannten Hexenfeuer:
Im Monat April können vor allem großvolumiger Ast- und Strauchverschnitt über diesen Weg entsorgtwerden. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Kommunen.
Nur wenn eine Entsorgung nach oben genannten Ausführungen unmöglich oder unzumutbar ist, können pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken (das heißt aus privaten Haus- und Kleingärten) ausnahmsweise verbrannt werden. Die Pflanzenabfallverordnung wurde bereits 1994 erlassen. Zu damaliger Zeit war im Freistaat Sachsen noch kein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle vorhanden.
Zwischenzeitlich bieten alle Landkreise in Sachsen ihren Bürgern ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten an, auch der Landkreis Bautzen.
Somit liegen nach behördlicher Auffassung die Voraussetzungen für das Anerkennen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vor.
Weitere Informationen, insbesondere zu den zahlreichen einschränkenden Bedingungen unter denen das Verbrennen gemäß Pflanzenabfallverordnung möglich ist, finden Sie im Internet beim Landratsamt .“aus dem Amtsblatt des Landkreises Bautzen vom 28.April 2012
Sollte es dazu kommen das die Feuerwehr zu so einem Feuer gerufen wird, wird dieser Einsatz kostenpflichtig. Des Weiteren fertigt die Polizei eine Anzeige wegen Herbeiführung einer Brandgefahr, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht ist.